Küstengesetz – Ley de Costas: Schutzzonen, Stand Januar 2009

Um eine unkontrollierte Bebauung der Küstenstreifen zu verhindern, trat 1988 das spanische Küstengesetz in Kraft. Dieses unterteilt die Küstengebiete in drei Zonen: das Meeresufer, die daran anschließende Schutzzone und die sog. Einflussnahmezone. Alle drei Gebiete unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Bebaubarkeit und Nutzung.

Meeresufer

Das Meeresufer selbst und die Strandgrundstücke sind im Rahmen der zona marítima terrestre zu öffentlichem Eigentum erklärt worden. Dort gelegene Grundstücke können weder verkauft noch verpfändet werden. Ebenso ist Ersitzung eines Grundstücks, die sog. usurpación, ausgeschlossen. Die Nutzung maritimer Ufergestade ist nur im Rahmen einer zeitlich begrenzten behördlichen Erlaubnis für Dienstleistungen möglich ( z.B. für eine Strandbar oder ein Strandcafé).

Grundstücke, die sich bei Inkrafttreten des Küstengesetzes in Privateigentum befanden, wurden kurzerhand enteignet. Den Eigentümern wird aber eine staatlich garantierte Nutzungskonzession von bis zu 60 Jahren gewährt.

Schutzzone

An das Meeresufer schließt eine Schutzzone (zona de servidumbre de protección) an. Diese kann je nach Gebietslage 20 oder 100 Meter breit sein. In dieser Schutzzone ist privates Immobilieneigentum zulässig, unterliegt aber strengen gesetzlichen Auflagen. Wegen der baulichen Besonderheiten beträgt die Breite der Schutzzone in städtischen Gebieten, lediglich 20 Meter. Im Bereich der Schutzzone sind keine Wohn- oder Hotelanlagen erlaubt. Gebäude, die allerdings bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in diesem Bereich [Anm.: legal] errichtet waren, genießen Bestandsschutz. Soll eine in der Schutzzone gelegene Immobilie in das Grundbuch eingetragen werden, so ist grundsätzlich ein Nachweis der Küstenaufsichtsbehörde vorzulegen, der bestätigt, dass die Liegenschaft nicht auf öffentlichem Grund und Boden belegen ist.

Grundsätzlich müssen in der Schutzzone Wegerechte errichtet werden. Die ersten sechs Meter der Schutzzone werden einer sog. servidumbre de tránsito unterworfen. Dies soll sicherstellen, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht durch Bauten behindert werden.

Einflussnahmezone

An die Schutzzone schließt sich die sog. Einflussnahmezone an, die sog. „zona de influencia“. Diese muss mindestens 500 Meter breit sein. In dieser Zone unterliegen Baumaßnahmen einer Volumenbeschränkung. „Betonwüsten“ sollen auf diese Weise verhindert werden.

Der Gesetzgeber unterscheidet im spanischen Küstengesetz zwischen dem Öffentlichen Eigentum ( Dominio Publico Maritimo Terrestre ), welches jeweils an das Meer angrenzt und den dahinter liegenden Küstenregionen. Mit der Neuregelung darf ein 100 m breiter Schutzstreifen von der Küste an landeinwärts grundsätzlich nicht mehr bebaut werden, sofern kein rechtsgültiger Bebauungsplan vorhanden ist. Im Falle eines rechtskräftig festgestellten Bebauungsplanes beläuft sich die Breite der Schutzzone lediglich auf 20 m. Das Gesetz sieht auch vor, dass ein 6 m breiter Streifen von der Küstengrenze landeinwärts begehbar ist. Die allgemeine Nutzung der öffentlichen Küstenschutzzone im Raum Gemeingebrauch ist frei, öffentlich und kostenlos.