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Neues Mietrecht in Spanien ab heute (6.6.13)

Nachtrag März 2019: Das Gesetz wurde diesen Monat erneut geändert und entspricht nun in vielen Punkten wieder dem Stand von vor u.g. Änderungen.

Hier eine Auswahl der Änderungen – nur bezogen auf Langzeitmietverträge

Laufzeit:
die Mindestmietdauer beträgt 3 (vorher 5) Jahre mit einjähriger (vorher dreijähriger) stillschweigender Verlängerung nach Ablauf.

Vermieterseitige Kündigung:
Der Vermieter kann aber spätestens 30 Tage vor Ablauf eingeschrieben kündigen.

Mieterseitige Kündigung:
Der Mieter kann nach 6 Monaten jederzeit mit 30-tägiger Frist das Mietverhältnis kündigen.

Kündigung durch Eigenbedarf des Vermieters:
Es besteht eine vermieterseitige Kündigungsfrist von 60 Tagen, vorausgesetzt, der Vermieter macht Eigenbedarf geltend für sich oder Verwandte ersten Grades (Kinder, Eltern, Geschwister).

Mieterhöhungen:
Sie können nun zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden; d.h. die bisher geltende Bindung der Mieterhöhungen an den Verbraucherpreisindex ist nicht mehr verpflichtend.

Kündigung und Räumung bei Zahlungsverzug des Mieters:
Ist der Mieter mit einer einzigen Miete im Rückstand (zuvor 3) und zahlt er nicht binnen 10 Tagen die säumige Miete, ist eine Räumung nun auch ohne Zivilprozess möglich. Der Mieter kann jedoch die Räumung verhindern, indem er die rückständige Miete zahlt.

Kündigungsmöglichkeit des Mietvertrags bei Verkauf des Mietobjekts:
Wird das Mietobjekt verkauft, kann der neue Eigentümer den Mietvertrag kündigen, sofern der Mietvertrag nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Bescheinigung über Energieeffizienz:
Sowohl bei Verkauf als auch bei Neuvermietung ist seit dem 1.6. ein Energieeffizienz-Zertifikat erforderlich, das dem Mieter ausgehändigt werden muss.

=> Die gesetzliche Neuregelung gilt nur für Mietverträge ab dem 5. Juni 2013, es sei denn, die bisherigen Mietvertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Neuregelung auch auf bestehende Altverträge.